SATZUNG (Neu ab 08.12.2012)
der SG Lichtenow/Kagel 1949 e.V.
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Lichtenow/Kagel 1949 e.V.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist 15345 Lichtenow.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der sportinteressierten Bürger von
Lichtenow/Kagel und Umgebung in der Sportart Fußball.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke.
(3) Finanzmittel des Vereins dürfen satzungsgemäß nur für sportliche Zwecke verwendet
werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Den Übungsleitern kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden,
dies wird durch den Vorstand geregelt.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2011.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des
Privaten oder öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personen-
vereinigung werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein bedarf bei minderjährigen der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Todes des Mitgliedes,
b) durch schriftliche Erklärung des Austritts, gerichtet an ein Mitglied des
Vorstandes zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mti vierwöchiger Kündigungsfrist
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wegen erheblicher Nichterfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen mit mehr als 3 Monaten Jahr trotz Mahnung.
§6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem/der .1 Vorsitzenden, dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
gewählt.
(4) Der Vorstand kann sich für seine Arbeit beratende Personen zur Seite stellen. Diese
verfügen über kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung.
(5) Zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d) Festlegung der finanziellen Abführungen an den Verein,
e) Organisation des Vereinslebens(Spielbetrieb usw.),
f) Zusammenarbeit mit den notwendigen Organisationen und Gremien,
g) Einberufung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die
Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 28
Kalendertage vor der Versammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im
Vereinsheim der SG Lichtenow/Kagel, Erknerstraße 1, 15537 Kagel.
Der Vorstand ist ermächtigt, die Tagesordnung nach eigenem Ermessen zu erweitern.
(3) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge
zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Entlastung
des Vorstandes,
b) Abrechnung des Haushaltsplanes für das zurückliegende Geschäftsjahr und
Genehmigung des Haushaltsplanes für das bevorstehende Geschäftsjahr,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
d) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) unter Umständen Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der
Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in, welche/r von der
Mitgliederversammlung gewählt wird, zu unterzeichnen und muss von der nächsten
Mitgliederversammlung genehmigt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Die Entscheidungen über die Auflösung des Vereins sowie über die
Satzungsänderung sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht
abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(9) Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag
der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei minderjährigen
Mitgliedern kann dies ein rechtlicher Vertreter wahrnehmen.
Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahre vollendet haben.
§9 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge dienen zur Finanzierung des Trainings- und Wettkampf-
betriebes und der Verwaltung der SG Lichtenow/Kagel 1949 e.V..
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
(3) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Sie kann die Beiträge für Kinder, Jugendliche und Erwachsene den
Gegebenheiten des Trainings und der Wettkämpfe anpassen.
(5) Die Mitgliedsbeiträge sind Bringepflicht.
(6) Alle weiteren Regelungen zum Beitrag regelt die Beitragsordnung.
§10 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird jeweils nach dem Ende des
Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen
geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
und die Gemeinde Grünheide/Mark, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
festgestellt: Kagel, den 08.12.2012
A. Oswald
Sitzungsleiter
R.Neumann
Protokollant
D.Klier
Vorstand